BAG: Auch ständige Leiharbeitnehmer sind bei einer Betriebsgrößenberechnung gemäß § 23 (1) Satz 3 KSchG mitzuzählen
BAG, Urteil vom 24.01.2013 - 2 AZR 140/12
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass bei der Berechnung der Betriebsgröße auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf
einem «in der Regel» vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebiete eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 23 (1) Satz 3 KSchG (Urteil vom 24.01.2013, Az.:
2 AZR 140/12).
Sachverhalt
Der Kläger war seit Juli 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Diese beschäftigte einschließlich des Klägers zehn eigene Arbeitnehmer. Im November 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
der Parteien fristgerecht. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien auch die von der Beklagten eingesetzten
Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, weil das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde.
Kein Grund Leiharbeitnehmer nicht zu berücksichtigen
Die Revision des Klägers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Es sei nicht auszuschließen, dass im Betrieb der Beklagten mehr als zehn
Arbeitnehmer im Sinne des § 23 (1) Satz 3 KSchG beschäftigt waren. Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern stehe nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber
begründet haben.
Zweck der Herausnahme von Kleinbetrieben ist erhöhte Schutzwürdigkeit des Arbeitgebers
Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes solle der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem
Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertige keine
Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.
Voraussetzung des Eingreifens des KSchG ist regelmäßige Beschäftigung von Leiharbeitern
Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob die im Kündigungszeitpunkt im Betrieb tätigen
Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen oder eines für den Betrieb «in der Regel» nicht kennzeichnenden Geschäftsanfalls beschäftigt waren.
Streitfreie Zeiten wünscht
Reiner Krüger
rkr consulting GmbH
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Viele Grüße
Reiner Krüger
rkr consulting GmbH
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Langericht Nürnberg-Fürth, vom 8. Mai 2012, AZ: 11 O 2608/12
Artikel aus der FTD, vom 22.05.2012 / Verfasser: Christian Solmecke. Er ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke in Köln.
Der Fall
Ein anonymer Nutzer eines Internetportals gab eine negative Bewertung über die Implantatbehandlung seines Zahnarztes ab. Darin brachte er zum Ausdruck, dass er den Arzt für fachlich inkompetent
halte. Außerdem seien dem Zahnmediziner wirtschaftliche Interessen wichtiger als das Wohl der Patienten. Unter anderem schrieb der Nutzer, der Zahnarzt sei „schnell dabei, Kronen zu setzen, die
überflüssig sind“.
Gegen die Kritik setzte sich der Zahnarzt zur Wehr. Er verlangte von dem Betreiber des Meinungsportals, die Bewertung zu löschen. Er behauptete, dass er zu dem angegebenen Zeitpunkt überhaupt keine
Implantatbehandlung durchgeführt habe, die dieser Bewertung zugrunde liegen könnte. Das habe er bei der Durchsicht seiner Patientenunterlagen festgestellt. Schon aus diesem Grund sei die Bewertung zu
löschen.
Der Portalbetreiber fragte daraufhin beim Nutzer nach, ob es sich so zugetragen habe, wie vom Zahnarzt behauptet. Der Nutzer aber blieb bei seiner Version. Damit gab sich der Betreiber zufrieden. Den
beanstandeten Beitrag löschte er nicht.
Auch die Identität des Nutzers gab er nicht preis und berief sich dabei auf das nach dem Telemediengesetz zu schützende Anonymisierungsinteresse. Zudem wies er auf die „Pattsituation“ hin, die sich
aus den widerstreitenden Angaben ergab. Der Zahnarzt verlangte daraufhin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die negative Bewertung nicht weiter zu verbreiten - mit Erfolg.
Das Urteil
Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth verpflichtete den Portalbetreiber nun, die negative Bewertung zu löschen. Er habe sich nicht mit der Aussage des Nutzers zufrieden geben dürfen, sondern hätte sich
Nachweise vorlegen lassen müssen, dass der Patient sächlich bei dem betroffenen Arzt in Behandlung gewesen war. Der Betreiber habe seine Sorgfaltspflichten verletzt, weil er den Sachverhalt nicht
weiter geprüft hat, stellten die Richter fest. Da die Bewertung möglicherweise eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle, hafte der Portalbetreiber für die Verbreitung der Äußerungen als
Störer.
Die Folgen
Bewertungsportale im Internet spielen für Konsumenten und ihre Entscheidungen eine immer größere Rolle. Diese Tatsache birgt natürlich auch die Gefahr, dass Konkurrenten versuchen, die Reputation
eines Unternehmens oder Dienstleisters durch negative Äußerungen im Internet herabzusetzen. Um dies zu verhindern, verpflichtete das LG Nürnberg-Fürth den Betreiber des Internetportals, den
Sachverhalt der negativen Bewertung sorgfältig zu ermitteln.
Damit folgt das Gericht den Vorgaben, die der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom Oktober 2011 aufgestellt hat. Darin ging es um die Frage, inwieweit Hostprovider für Blog-Einträge haften
müssen, die Persönlichkeitsrechte verletzen (Az.: VI ZR 93/10). Der BGH verlangt, dass der Provider auch Nachweise für die behauptete Rechtsverletzung verlangen kann, wenn der Blogger die Kritik an
seiner Äußerung „substantiiert" widerlegt.
Nach diesen Vorgaben des BGH-Urteils hat jedoch der Blogger und angebliche Patient die Beanstandungen des Zahnarztes ganz und gar nicht substantiiert zurückgewiesen. Der Plattformbetreiber darf sich
nicht damit begnügen, die Behauptungen des Verfassers für bare Münze zu nehmen. Er hätte sich vielmehr darum kümmern müssen, den Sachverhalt aufzuklären, indem er beispielsweise Beweise für die
Implantatbehandlung bei dem Zahnarzt verlangt hätte.
Allerdings verlangt der BGH umgekehrt auch Beweise für behauptete Rechtsverletzungen, wenn ein Blogger seine Äußerungen nachvollziehbar belegen kann. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass
Betroffene die Löschung jeder missliebigen Bewertung verlangen können. Für Plattformbetreiber folgt aus diesem Urteil, dass sie mit deutlich mehr Aufwand rechnen müssen, um Hinweisen auf
Rechtsverletzungen nachzugehen.
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Herzliche Grüße
Reiner Krüger
rkr consulting GmbH
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Der Bund und die ostdeutschen Länder richten zum 1. Juli 2012 einen 40 Millionen Euro schweren Fonds ein, aus dem therapeutische Behandlung, Beratung und Rentenersatzleistungen gezahlt werden
sollen. Eine monatliche Barzahlung sei zunächst nicht vorgesehen, sagte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesfamilienministerium, Hermann Kues (CDU).
Die rkr consulting GmbH steht den Betroffenen wie den beteiligten Partnern sowie Anlauf- und Beratungsstellen bei der Bewältigung dieser Aufgabe zur Seite.
Viele Grüße
Reiner Krüger
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Wie bekommen ehemalige Heimkinder Hilfe?
Der Fonds Heimerziehung in der DDR soll nach dem Vorbild des Fonds Heimerziehung West geschaffen werden. Die rechtliche Form und der strukturelle Aufbau werden vergleichbar gestaltet. Der Bund und
die Länder wollen für den geplanten Fonds insgesamt 40 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Er soll bis zum 1. Juli eingerichtet werden. Mit dem Geld sollen unter anderem Anlauf- und
Beratungsstellen in den ostdeutschen Ländern entstehen. Die Bundesregierung hat zwischenzeitlich die Einrichtung des Fonds auch verbindlich beschlossen.
Für wen der Fonds gedacht ist
Die Angebote des Fonds Heimerziehung in der DDR richten sich an Menschen, die als Kinder oder Jugendliche in den Jahren 1949 bis 1990 in der ehemaligen DDR in Säuglings-, Kinder- und Jugendheimen,
Spezialkinderheimen und Jugendwerkhöfen untergebracht waren. Die Anlaufstellen helfen Ihnen bei der Aufarbeitung ihrer Lebensgeschichte, bei der Suche nach Akten und bei der Beantragung von Hilfe-
und Rentenersatzzahlungen aus dem Fonds.
Wie sich die Hilfe in Mitteldeutschland beantragen lässt
Betroffene aus Ostdeutschland wenden sich an die Anlaufstellen des Bundeslandes, in dem die erste Heimeinweisung erfolgte. Dort findet in Gesprächen eine erste Beratung statt und der konkrete
Hilfebedarf wird ermittelt. Abschließend wird der Hilfeantrag von der Fondsverwaltung geprüft und gegebenenfalls bewilligt. Anträge können bis zum 31. Dezember 2014 eingereicht werden.
Folgende vorläufige Anlaufstellen gibt es in Mitteldeutschland (Stand: 26.03.2012)
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Eduard Gauggel
Julia Schnieder
Albertstr. 10
01097 Dresden
Telefon: 0351 / 564-5742 oder 0351 / 564-5803
Telefax: 0351 / 564-5784
eduard.gauggel(at)sms.sachsen(dot)de
julia.schneider(at)sms.sachsen(dot)de
Landesbeauftragter für Stasiunterlagen Sachsen-Anhalt
Dr. Wolfgang Laßleben
Klewitzstr. 4
39112 Magdeburg
Telefon: 0391 / 567-5051
Telefax: 0391 / 567-5060
Wolfgang.Lassleben(at)justiz.sachsen-anhalt(dot)de
Ministerium für Arbeit und Soziales in Sachsen-Anhalt
Christa Navky-Lambert
Jürgen Wesner
Turmschanzenstr. 25
39114 Magdeburg
Telefon: 0391 / 567-4537 oder 0391 / 567-4043
Telefax: 0391 / 567-4035
Christa.Navky-Lambert(at)ms.sachsen-anhalt(dot)de
Juergen.Wesner(at)ms.sachsen-anhalt(dot)de
Landesbeauftragter für Stasiunterlagen Thüringen
Manfred May
Hölderlinstr. 1
98527 Suhl
Telefon: 03681 / 734 691 oder 0160 / 953 806 55
Telefax: 03681 / 734 692
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