Der bisherige Vermittlungsgutschein (VGS) wird zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ab 01.04.2012, gem. § 45 SGB III
Ab 01.04.2012 tritt ein Teil der Umstrukturierung des SGB III in Kraft und davon sind sowohl ALG I, ALG II und Nichtleistungsempfänger betroffen.
Der bisherige Vermittlungsgutschein ist zum 31.03.2012 ausgelaufen und wurde zum 01.04.2012 durch einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ersetzt.
Wo ist der AVGS gesetzlich geregelt?
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wird nicht mehr wie bisher im § 421g SGB III geregelt, sondern ab 01.04.2012 im § 45 SGB III.
Was ist neu am Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)?
Der AVGS kann in 3 verschiedenen Varianten ausgegeben werden und dient nicht mehr ausschließlich als Förderinstrument zur Vermittlung von Arbeitslosen.
Welche Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinvarianten gibt es?
- AVGS1 - zur Unterstützung der Aktivierung und Eingliederung von Arbeitssuchenden durch Maßnahmen bei zugelassenen Trägern
- AVGS2 - zur ausschließlich erfolgsorientierten Vermittlung von Arbeitssuchenden in ein sozialversichungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis durch zugelassene Träger (wie Vermittlungsgutschein)
- AVGS3 - zur Durchführung einer betrieblichen Trainingsmaßnahme von bis zu 6 Wochen bei einem Arbeitgeber
Wie bekomme ich einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)?
Der AVGS wird beim zuständigen Leistungsträger (Arbeitsagentur, Jobcenter, Landkreis o.a.) beantragt
Wann erhalte ich einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)?
Ab Beginn der Arbeitsuche (3 Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit) kann der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ausgestellt werden, ein Rechtsanspruch auf AVGS im ALG I entsteht ab einer 6 wöchigen Arbeitslosigkeit.
Wie lange gilt ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)?
Der AVGS kann regional und zeitlich befristet werden, gilt aber in der Regel für bis zu 6 Monate, solange keine Umstände eintreten, die einen Wegfall der Anspruchsgrundlage begründen (z.B. Arbeitsaufnahme, Wechsel von ALG I in ALG II oder Beendigung der Arbeitsuche).
Wer kann einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) beantragen?
Alle Menschen, die bei Ihrem zuständigen Leistungsträger arbeitssuchend gemeldet sind, können einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) beantragen. Dazu gehören neben Empfängern von ALG I und ALG II unter anderem auch:
- arbeitssuchend gemeldete Nichtleistungsempfänger
- Selbständige oder Berufsrückkehrer
- Studenten und Auszubildende auf Jobsuche
- Soldaten bei Beendigung des Wehrdienstes
- Beschäftige in Transfer- und Auffanggesellschaften
Welchen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) benötige ich, um einen privaten Arbeitsvermittler mit der Jobsuche zu beauftragen?
- Es muss der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Teil 2 (AVGS2) beantragt und mit dem privaten Arbeitsvermittler ein Vermittlungsvertrag geschlossen werden. Die Vermittlungskosten für AVGS-Inhaber werden bei Erfolg vom Leistungsträger übernommen.
- Sollen vor der eigentlichen Vermittlung noch Aktivierungsmaßnahmen (Bewerbungstraining, Coaching, Profiling, o.ä.) stattfinden, muss der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Teil 1 (AVGS1) beantragt und mit dem privaten Arbeitsvermittler ein Vertrag über die Durchführung einer solchen Maßnahme geschlossen werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, wenn ein privater Arbeitsvermittler mir über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) einen Job vermittelt?
Es können nur versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (ab 401,00 € !) vermittelt werden, die von mindestens 3-monatiger Dauer sind und nicht beim selben Arbeitgeber, bei dem Sie innerhalb der letzen 4 Jahre schon einmal gearbeitet haben.
Was muss ich bei der Auswahl eines privaten Arbeitsvermittlers beachten?
Der private Arbeitsvermittler muss bis spätesten 31.12.2012 als Träger (nach AZAV) zertifiziert sein und sollte über ein eigenes Qualitätsmanagement verfügen.
Empfehlung
- beantragen Sie zur Unterstützung Ihrer Arbeitssuche bei Ihrem Leistungsträger einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
- eine eventuelle Ablehnung lassen Sie sich bitte in jedem Fall schriftlich begründen
- beachten Sie die zeitliche Befristung Ihres AVGS und beantragen Sie rechtzeitig einen neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
- achten Sie auf die Zertifizierung Ihres privaten Arbeitsvermittlers
- fragen Sie auch nach Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Teil 1 (AVGS1) zur Unterstützung Ihrer Aktivierung und nach Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Teil 3 (AVGS3) für eine Trainingsmaßnahme bei einem Arbeitgeber